Ein Girokonto ist in Deutschland unerlässlich für Geldgeschäfte:
Dorthin überweist der Arbeitgeber Ihren Lohn, monatliche Verpflichtungen der Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Wasser etc.) werden abgebucht, EC-Karten ermöglichen den bargeldlosen Einkauf
u.v.m.
Seit dem 19. Juni 2016 existiert mit dem neuen Zahlungskontengesetz das sogenannte Basiskonto, das jeder Bürger bei jeder Bank eröffnen kann, damit er Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge abwickeln kann. Es funktioniert wie ein normales Girokonto.
Weil ein Girokonto so bedeutsam für Ihren normalen Alltag ist und es keine bösen Überraschungen gibt, stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite:
Sie können Ihr Girokonto per Gesetz jederzeit kündigen.
Meist regeln die AGB der Bank die Kündigungsfrist. Diese darf dabei nicht länger als ein Monat sein.
Damit der Zahlungsverkehr nach dem Wechsel reibungslos weiterläuft, ist es ratsam, das neue Konto ein bis zwei Monate parallel zu führen, damit es nicht zu Fehlbuchungen oder Rücklastschriften kommt.
Auch Ihr Kreditinstitut kann das Girokonto kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank die Interessen des Kunden nicht berücksichtigen.
Für die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts gelten andere Regeln: Sie ist unmittelbar an die Grundrechte und damit an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sie darf deshalb nicht willkürlich einem Kunden kündigen, z. B. im Falle einer unddurchführbaren Lastschrift.
Den Dispokredit können Banken jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. dann, wenn eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers eintritt).
Ein Basiskonto darf von der Bank nicht gekündigt werden. Alle weiteren Kündigungsrechte regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG) in den §§ 42ff. Sollten Sie davon betroffen sein, sprechen Sie uns in jedem Falle an!