Diese Regeln gelten beim Jedermann- oder Basiskonto und Girokonto

Ein Girokonto ist in Deutschland unerlässlich für Geldgeschäfte:
Dorthin überweist der Arbeitgeber Ihren Lohn, monatliche Verpflichtungen der Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Wasser etc.) werden abgebucht, EC-Karten ermöglichen den bargeldlosen Einkauf u.v.m.

Seit dem 19. Juni 2016 existiert mit dem neuen Zahlungskontengesetz das sogenannte Basiskonto, das jeder Bürger bei jeder Bank eröffnen kann, damit er Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge abwickeln kann. Es funktioniert wie ein normales Girokonto.

 

Weil ein Girokonto so bedeutsam für Ihren normalen Alltag ist und es keine bösen Überraschungen gibt, stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite:

  • Überprüfung vor und nach der Eröffnung des Girokontos der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    damit es bei einer möglichen Kündigung nicht zu Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr kommt. Auch die Bankgebühren sind hier festgelegt.
  • Selbstverständlich können Sie sich immer an uns wenden, wenn eine Fehlüberweisung oder Falschbuchung erfolgt ist.
  • Im Falle einer ordentlichen Kündigung erkundigen wir uns bei der Bank nach dem Grund. 
    Sollten Sie z. B. ins Minus gerutscht sein, können wir für Sie versuchen, dass Sie Ihr Konto auf Guthaben-Basis weiterführen können.
  • Wir prüfen eine Kündigung seitens des Kreditinstitus auf Treuwirdrigkeit.

Kontokündigung durch den Inhaber

Sie können Ihr Girokonto per Gesetz jederzeit kündigen.
Meist regeln die AGB der Bank die Kündigungsfrist. Diese darf dabei nicht länger als ein Monat sein.

Daran sollten Sie vor einer Kündigung denken

Damit der Zahlungsverkehr nach dem Wechsel reibungslos weiterläuft, ist es ratsam, das neue Konto ein bis zwei Monate parallel zu führen, damit es nicht zu Fehlbuchungen oder Rücklastschriften kommt.



Kontokündigung durch die Bank

Auch Ihr Kreditinstitut kann das Girokonto kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank die Interessen des Kunden nicht berücksichtigen.

  • Sie muss Ihnen eine angemessene Frist von mindestens
    zwei Monaten einräumen
  • Diese Frist entfällt, falls ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt -  zum Beispiel, weil Sie falsche Angaben über Ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben
  • Sie kann ein Girokonto nur kündigen, wenn es auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde
  • wenn eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorgesehen ist (AGB)

Regelung bei Sparkassen-Konten

Für die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts gelten andere Regeln: Sie ist unmittelbar an die Grundrechte und damit an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sie darf deshalb nicht willkürlich einem Kunden kündigen, z. B. im Falle einer unddurchführbaren Lastschrift.

Kündigung des Dispokredits

Den Dispokredit können Banken jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. dann, wenn eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers eintritt).



Kündigung eines Basiskontos durch die Bank

Ein Basiskonto darf von der Bank nicht gekündigt werden. Alle weiteren Kündigungsrechte regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG) in den §§ 42ff. Sollten Sie davon betroffen sein, sprechen Sie uns in jedem Falle an!

Hier entsteht eine neue Internetpräsenz. Die Seite dient nur zu Präsentationszwecken. 

Kontakt & Anfahrt

Rechtsanwaltsbüro

Sabine Kleinke

Hohetorwall 1A

38118 Braunschweig

E-Mail: info@ra-kleinke.de

Telefon: 0531/40 03 81

Telefax: 0531/24 09 752

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 09.00 - 13.00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag: 16.00 - 18.00 Uhr

 

 

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