Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit - diese Grundsätze der Aufklärungspflicht gelten bei einer Beratung, z. B. bei Kapitalanlagen. Werden diese nicht eingehalten, kann eine Schlecht- oder Falschberatung vorliegen.
In diesen Fällen einer nicht anleger- und objektgerechten Beratung, aufgrund derer Sie finanzielle Verluste hinnehmen müssen, bestehen gute Aussichten auf Schadensersatz.
Wichtig ist auch, welche Anlageziele und Risikobereitschaft Sie als Anleger zum Zeitpunkt der Beratung hatten - oder ob Sie diese als Altersvorsorge nutzen wollten.
Wir prüfen, ob alle Normen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) erfüllt wurden oder ob eine aufsichtsrechtliche Falschberatung vorliegt. So müssen z. B. nach § 31 Abs. 2 WpHG alle Werbemedien redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes helfen wir Ihnen als Anlegern, Ihre Ansprüche aus Falschberatungen bei Wertpapiergeschäften besser durchzusetzen.
Wir prüfen
Unternehmen oder Personen sind Berater, wenn sie den Anleger, Kunden, Patienten oder Verbraucher auf Grundlage eines Beratungsvertrages aufklären, beraten oder Empfehlungen aussprechen.
Beraterverträge in folgenden Bereichen sind Grundlage für Haftungsfragen:
Wir prüfen, ob sich Haftungen aus diesen Gründen ergeben:
Bei diesen Anlageformen können die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Kapitalanlagekonzeptes und die Bonität des Emittenten (allgemein: der Herausgeber von Wertpapieren) risikoreich sein:
Bitte sprechen Sie uns an:
Je nach Lage Ihres Falles können wir Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend machen oder setzen diese in einem Mahnverfahren oder auch in einem regulären Gerichtsverfahren durch.
Eine weitere Option kann ein Verfahren vor einem Ombudsmann des Bankenverbandes sein. Wir beraten Sie gern.