Jugendstrafrecht - Rechte und Rechtsfolgen

Unter das Jugendstrafrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist, fallen alle Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren; für Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren entscheidet das Gericht, ob sie vom Entwicklungsstand her noch Jugendlichen oder bereits Erwachsenen entsprechen.


Prozessabläufe und Sanktionen im Jugendstrafrecht

Wie werden die strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die sogenannten "Verfehlungen", geahndet?

Unter Verfehlungen sind jedoch alle Vergehen und Verbrechen gefasst, die das StGB und seine strafrechtlichen Nebengesetze kennen, wie z. B. die des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

 

Die Verfahrensabläufe sind im JGG, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.

 

Im Jugendstrafrecht gelten andere Strafmaßnahmen als im Strafrecht für Erwachsene (ab 21 Jahren).

 

Welche Strafen werden verhängt, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung ablehnt? 

  • Erziehungsmaßregeln (z. B. bestimmte Orte meiden, Arbeitsstelle annehmen, soziale Trainingskurse absolvieren)
  • Zuchtmittel, wenn Weisungen nicht mehr ausreichen (z. B. eine richterliche Verwarnung, das Erteilen von Auflagen, den verursachten Schaden wieder gut zu machen, eine Entschuldigung beim Geschädigten, Arbeitsleistungen
    oder auch Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen)
  • Jugendstrafe (zwischen sechs Monaten und zehn Jahren)
    Voraussetzungen hierfür sind sogenannte „schädliche Neigungen“ (Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten) und/oder eine besondere „Schwere der Schuld“ (bei schwerwiegenden Tatfolgen oder bei besonders „fiesen“ Taten (Opfer waren z. B. kleine Kinder, ältere Personen, behinderte Personen).

Diese Rechte stehen beschuldigten Jugendlichen zu

Niemand muss eine Aussage machen, wenn er von der Polizei in Gewahrsam genommen wird. Im Zuge der jetzt folgenden, sogenannten Beschuldigtenvernehmung sind die Eltern oder die Erziehungsberechtigten zu informieren. Als solche haben Sie ein Anwesenheitsrecht.

 

Bekommt der Jugendliche die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung per Post, muss er dieser polizeilichen Vorladung nicht folgen.

Es ist in jedem Falle ratsam, uns spätestens zu diesem Zeitpunkt schnellstmöglich als Verteidiger zu kontaktieren:
Wir können Akteneinsicht nehmen und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeiten. Dabei ist es aus unserer Erfahrung wichtig, sein Kind oder jugendlichen Verwandten in dieser belasteten Situation nicht allein zu lassen.

 

Auch ein Gespräch mit der JGH (Jugendgerichtshilfe) ist sinnvoll: Diese schreibt einen Bericht über den Jugendlichen, der den Verfahrensausgang und das Strafmaß beeinflussen kann.

Hier entsteht eine neue Internetpräsenz. Die Seite dient nur zu Präsentationszwecken. 

Kontakt & Anfahrt

Rechtsanwaltsbüro

Sabine Kleinke

Hohetorwall 1A

38118 Braunschweig

E-Mail: info@ra-kleinke.de

Telefon: 0531/40 03 81

Telefax: 0531/24 09 752

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 09.00 - 13.00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag: 16.00 - 18.00 Uhr

 

 

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