Durch eine sogenannte Kreditsicherung (auch Kreditsicherheiten) beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, sein Ausfallrisiko zu mindern, sofern der Schuldner selbst die Tilgung und/oder die Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Das Gegenteil sind Blankokredite.
Wie müssen persönliche oder sachbezogene Kreditsicherheiten gestaltet sein?
Wo sind mögliche Fallstricke, die Sie als Gläubiger oder Schuldner teuer zu stehen kommen lassen könnten?
Fragen Sie uns, bevor Sie Kreditsicherungen anbieten und natürlich auch, wenn es bereits Probleme gibt: Wir stehen Ihnen in jedem Fall als Ihr rechtlicher Partner zur Seite, wenn es darum geht, ein Kreditrisiko durch Sachen, Rechte oder andere Personen absichern zu lassen.
Auch beim vertraglichen AGB-Pfandrecht, das Ihrem Kreditinstitut zur Sicherung aller Ansprüche gegenüber Ihnen als Kunden dient, schauen wir genau hin.
Kreditsicherheiten sind z. B. Wohngrundstücke, Gewerbegrund-stücke, Spar- / Termineinlagen, Sparbriefe / Bankguthaben, Wertpapiere öffentlicher Schuldner (Bund, Bahn, Post etc.), Wertpapiere anderer Schuldner, Aktien, Investmentfonds, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Edelmetalle, Bürg-schaften, Forderungsabtretungen und Sicherungsüber-eignungen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen.
Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten der verschiedenen Bürgschafts-Formen:
Generell gilt jedoch, dass eine Bürgschaft akzessorisch ist, d. h., sie hängt vom Bestehen der Hauptforderung ab.
Wenn der Schuldner (z. B. Kreditnehmer) seine Verbindlichkeiten (z. B. Kredit), die durch die Bürgschaft abgesichert sind, dem Gläubiger gegenüber (z. B. Bank) beglichen hat, erlischt die Bürgschaft automatisch.
Wir beantworten Ihnen diese und viele andere Fragen, die mit einer Bürgschaft einhergehen:
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht. Sie wird im Rahmen von Baufinanzierungen als Sicherheit oft von Banken verlangt und umfasst die Rechte an unbeweglichen Sachen, an einem Grundstück oder einer Immobilie. Die Grundschuld wird üblicherweise in das Grundbuch als Brief- oder Buchgrundschuld eingetragen (Abteilung III).
Wir unterstützen und beraten Sie:
Wichtig für Sie zu wissen:
Das allgemeine Pfandrecht an Sachen betrifft alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind und damit bewegliche Sachen, sogenannte Fahrnis (z. B. Autos, Schmuck, Schuhe, Fahrräder etc.). Ein Pfandgläubiger erhält das Recht, seine Forderung mit einer Sache abzusichern. Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, darf diese verwertet werden. Voraussetzungen beim gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Pfandrecht sind Übergabe der Sache und Vertrag.
Auch Forderungen und Rechte können verpfändet werden.
Voraussetzung ist ein Vertrag und die Anzeige der Verpfändung durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung oder des verpfändeten Rechts.
Es ist geregelt durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Forderungspfandrechtes (ZPO).
Pfandrechte per Gesetz:
Entstehung, Inhalt, Abwicklung sowie die Rückabwicklung bestehender Verträge - wir unterstützen Sie selbstverständlich in allen Phasen vertraglicher Vereinbarungen des Zivilrechtes. Als Fachanwälte für Bankrecht sind wir insbesondere auf rechtsgeschäftliches Pfandrecht spezialisiert, das Sie als Vertragspartner eines Kreditinstituts betrifft.
Wie weit greift die Sicherung von Banken bei Werten und Geldern ihrer Kunden? Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf, bevor Sie das Kleingedruckte unterschreiben und überprüfen das AGB-Pfandrecht Ihrer Bank:
Bei einer gerichtlichen Zwangsvoll-streckung ist oft eine Pfändung gemeint, bei der nichts zusätzlich vereinbart werden kann.
Die Pfändung führt zunächst zur Beschlagnahmung des gepfändeten Gegenstands, der Verstrickung durch Organe der Rechtspflege.
Die Verstrickung endet mit der Verwertung der verpfändeten Sache. Dabei genießen Gläubiger einen absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf die gepfändete Sache.
Wir beraten Sie, wenn Ihre Bank bei Ihnen pfändet und erarbeiten Lösungsmöglichkeiten.