Kreditsicherheiten - für eigene oder Verbindlichkeiten anderer einstehen

Durch eine sogenannte Kreditsicherung (auch Kreditsicherheiten) beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, sein Ausfallrisiko zu mindern, sofern der Schuldner selbst die Tilgung und/oder die Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Das Gegenteil sind Blankokredite.

 

Wie müssen persönliche oder sachbezogene Kreditsicherheiten gestaltet sein?

Wo sind mögliche Fallstricke, die Sie als Gläubiger oder Schuldner teuer zu stehen kommen lassen könnten?

Fragen Sie uns, bevor Sie Kreditsicherungen anbieten und natürlich auch, wenn es bereits Probleme gibt: Wir stehen Ihnen in jedem Fall als Ihr rechtlicher Partner zur Seite, wenn es darum geht, ein Kreditrisiko durch Sachen, Rechte oder andere Personen absichern zu lassen.

 

Auch beim vertraglichen AGB-Pfandrecht, das Ihrem Kreditinstitut zur Sicherung aller Ansprüche gegenüber Ihnen als Kunden dient, schauen wir genau hin.

Welche Kreditsicherheiten gibt es?

Kreditsicherheiten sind z. B. Wohngrundstücke, Gewerbegrund-stücke, Spar- / Termineinlagen, Sparbriefe / Bankguthaben, Wertpapiere öffentlicher Schuld­ner (Bund, Bahn, Post etc.), Wertpapiere anderer Schuldner, Aktien, Investmentfonds, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Edelmetalle, Bürg-schaften, Forderungsabtretungen und Sicherungsüber-eignungen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen.

Tipps Sabine Kleinke Bürgschaften

Bürgschaft - drum prüfe, wer sich (ewig) bindet

Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten der verschiedenen Bürgschafts-Formen:

  • Ausfallbürgschaft
  • selbstschuldnerischer Bürgschaft
  • Höchstbetragsbürgschaft
  • Rückbürgschaft
  • Mitbürgschaft
  • Bürgschaftsbanken

Generell gilt jedoch, dass eine Bürgschaft akzessorisch ist, d. h., sie hängt vom Bestehen der Hauptforderung ab.

 

Wenn der Schuldner (z. B. Kreditnehmer) seine Verbindlichkeiten (z. B. Kredit), die durch die Bürgschaft abgesichert sind, dem Gläubiger gegenüber (z. B. Bank) beglichen hat, erlischt die Bürgschaft automatisch.


Wir beantworten Ihnen diese und viele andere Fragen, die mit einer Bürgschaft einhergehen:

  • Wie komme ich aus einer Bürgschaft wieder raus?
  • Ist eine Bürgschaft vererbbar?
  • Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?
  • Scheidung - was bedeutet das für Sie als Bürgen? Können Sie die Bürgschaft kündigen?
  • Was passiert, wenn der Bürge insolvent wird?
  • Bürgschaft - wie verhält es sich mit einem Schufa-Eintrag?
  • Wann verjähren die Rechte aus der Bürgschaft?
  • Welche Einwendungen und Einreden kann der Bürge geltend machen?
  • Was bedeutet Einrede der Vorausklage?


Grundschuld - Sicherheit bei Baufinanzierungen

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht. Sie wird im Rahmen von Baufinanzierungen als Sicherheit oft von Banken verlangt und umfasst die Rechte an unbeweglichen Sachen, an einem Grundstück oder einer Immobilie. Die Grundschuld wird üblicherweise in das Grundbuch als Brief- oder Buchgrundschuld eingetragen (Abteilung III).

Wir unterstützen und beraten Sie:


  • Grundschuldbestellung durch unsere Notare
  • Sicherungsabrede & Zweckerklärung - was genau sichert die Grundschuld ab?
  • Dingliche und persönliche Vollstreckungsuntersuchung - was bedeutet das?
  • Rückgewähransprüche und Abtretung der Rückgewähransprüche - alles Wichtige zur Tilgung und mehrfachen Grundschuld
  • in Fragen zur Eigentümergrundschuld & Fremdgrundschuld
  • Sicherungsgrundschuld - wie muss ein Sicherheitsvertrag gestaltet sein?
  • Über Vor- und Nachteile einer Löschung
  • Welche Kosten darf die Bank verlangen?

Wichtig für Sie zu wissen:

  • Eine Grundschuld ist - im Gegensatz zur Hypothek - abstrakt, d. h.  sie ist nicht an bestimmte Forderungen gebunden und gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
  • Ist ein Darlehen getilgt, ist es nicht notwendig, eine Löschung der Grundschuld vorzunehmen.
    Das Grundpfandrecht besteht weiterhin.
  • Die Darlehenssumme wird erst nach Grundbuchbestellung gezahlt (eine zeitnahe Beurkundung nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist sinnvoll).
  • Zum Haftungsverband der Grundschuld gehört auch das Zubehör des Grundstücks.


Pfandrecht - gesetzliches Pfandrecht, vertragliches Pfandrecht & Pfändungspfandrecht

Das allgemeine Pfandrecht an Sachen betrifft alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind und damit bewegliche Sachen, sogenannte Fahrnis (z. B. Autos, Schmuck, Schuhe, Fahrräder etc.). Ein Pfandgläubiger erhält das Recht, seine Forderung mit einer Sache abzusichern. Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, darf diese verwertet werden. Voraussetzungen beim gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Pfandrecht sind Übergabe der Sache und Vertrag.

Auch Forderungen und Rechte können verpfändet werden.

Voraussetzung ist ein Vertrag und die Anzeige der Verpfändung durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung oder des verpfändeten Rechts.

Gesetzliches Pfandrecht - zusätzliche Vereinbarungen sind nicht notwendig

Es ist geregelt durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Forderungspfandrechtes (ZPO).


Pfandrechte per Gesetz:

  • Vermieter & Verpächter
  • Unternehmer
  • Hoteliers & Gastwirte
  • Kommissionäre
  • Frachtführer & Spediteure
  • Lagerhalter


Vertragliches Pfandrecht - mehr als eine Leihe

Entstehung, Inhalt, Abwicklung sowie die Rückabwicklung bestehender Verträge - wir unterstützen Sie selbstverständlich in allen Phasen vertraglicher Vereinbarungen des Zivilrechtes. Als Fachanwälte für Bankrecht sind wir insbesondere auf rechtsgeschäftliches Pfandrecht spezialisiert, das Sie als Vertragspartner eines Kreditinstituts betrifft. 

 

Wie weit greift die Sicherung von Banken bei Werten und Geldern ihrer Kunden? Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf, bevor Sie das Kleingedruckte unterschreiben und überprüfen das AGB-Pfandrecht Ihrer Bank:

  • Gilt das Pfandrecht für alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden?
  • Besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung mit der Bank entstehen?
  • Wie verhält es sich bei Geldern oder Werten, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen und die in den Besitz der Bank gelangt sind?


Pfändungspfandrecht & Verstrickung

Bei einer gerichtlichen Zwangsvoll-streckung ist oft eine Pfändung gemeint, bei der nichts zusätzlich vereinbart werden kann.

Die Pfändung führt zunächst zur Beschlagnahmung des gepfändeten Gegenstands, der Verstrickung durch Organe der Rechtspflege.

Die Verstrickung endet mit der Verwertung der verpfändeten Sache. Dabei genießen Gläubiger einen absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf die gepfändete Sache.


Wir beraten Sie, wenn Ihre Bank bei Ihnen pfändet und erarbeiten Lösungsmöglichkeiten.

Hier entsteht eine neue Internetpräsenz. Die Seite dient nur zu Präsentationszwecken. 

Kontakt & Anfahrt

Rechtsanwaltsbüro

Sabine Kleinke

Hohetorwall 1A

38118 Braunschweig

E-Mail: info@ra-kleinke.de

Telefon: 0531/40 03 81

Telefax: 0531/24 09 752

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 09.00 - 13.00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag: 16.00 - 18.00 Uhr

 

 

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