Die Gebührenhöhe anwaltlicher Leistungen ist gesetzlich vorgegeben. Zu Beginn unserer Zusammenarbeit sprechen wir offen über die anfallenden Kosten - und auch Möglichkeiten einer Übernahme.
In der Regel legen wir das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde oder wir schließen mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung (zum Beispiel im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Streitwert und der Komplexität des Falles.
Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, in welchen Fällen Ihre Rechtschutzversicherung greift oder staatliche Unterstützung zum Tragen kommt. Sie können sicher sein, dass Transparenz unser Handeln bestimmt.
Als Ihr Anwalt sind wir grundsätzlich verpflichtet, Sie als unseren Mandanten auf andere, eventuell günstigere Möglich-keiten der Prozessfinanzierung hinzuweisen.
Beratung und Aufklärung: Sie können sich auf unsere Erfahrungen verlassen.
Selbstverständlich gilt das auch hinsichtlich einer Risikomini-mierung: Sie haben ein Recht darauf, von uns auf Vor- und Nachteile der jeweiligen Möglichkeiten hingewiesen zu werden und diese erläutert zu bekommen, bevor Sie sich entscheiden.
Grundsätzlich gilt: Haben Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kommt die Versicherung nicht für anfallende Kosten und Gebühren auf.
Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst eine Strafanzeige aufgeben.
Gern klären wir für Sie, ob Ihre Versicherung alle oder einen Teil der Kosten übernimmt.
Die allgemeinen Rechtsschutz-versicherungsbedingungen (ARB) nennen Risiken, die nicht gedeckt sind:
Ab einem Streitwert von mindestens zu erwartenden 20.000 Euro gibt es auch die Möglichkeit, sich der inzwischen etablierten Form der Prozessfinanzierung zu bedienen. Geht es um geringere Werte, kann eine Finanzierung schwieriger sein.
Gern klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf, einen Prozess durch renommierte Firmen finanzieren zu lassen.
Als Ihre rechtliche Vertretung übernehmen wir die Prozessfinanzierungsanfrage beim Prozessfinanzierer durch das Einreichen der vorbereiteten Prozessunterlagen (z. B. eine Klageschrift und weiterer Unterlagen). Schätzt dieser Ihren Fall als erfolgreich ein und übernimmt er die Finanzierung, trägt er das volle Risiko hinsichtlich aller entstehenden Prozesskosten, also auch die der Gegenseite. Nach Prozessgewinn erhält er anteilige Prozentsätze des Streitwertes.
Mit dem sogenannten "Anwalt für Arme" hat eine Pflichtverteidigung nichts zu tun, denn finanzielle Mittel sind nicht ausschlaggebend. Es geht um ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Anklage und Verteidigung.
Ich zeige Ihnen auf, inwieweit die § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO Ihren staatsbürgerlichen Anspruch auf meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin gewährleisten.
Gern vertrete ich Sie im Rahmen einer Pflichtverteidigung - auch bundesweit.